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Steuervorteile durch Modernisierung

Einkommenssteuermindernde Handwerkerkostenbeträge

Der maximale absetzbare Betrag für Handwerkerkosten wird ab 2009 auf 6.000 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2009 sind es insgesamt sogar bis zu 1.200 Euro pro Jahr, die in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können. Das bedeutet für Sie, dass Sie bei 6.000 Euro Handwerkerkosten einen Steuervorteil von 1.200 Euro bekommen können.

Anerkannt werden Handwerkerleistungen, die in einer selbstgenutzen Wohnung oder einem selbstgenutzten Haus von Mietern und Wohnungseigentümern in Auftrag gegeben werden. Der Steuervorteil beinhaltet sämtliche handwerklichen Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungstätigkeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Arbeiten oder um einmalige Maßnahmen (z.B. Dämmmaßnahmen) handelt.

Wichtig: Hierbei ist darauf zu achten, dass sich die Absetzbarkeit nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial bezieht. Deshalb müssen Handwerksrechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufgeschlüsselt werden. Reine Festpreisvereinbarungen ohne genaue Aufstellungen auf einer Rechnung werden dagegen steuerlich nicht begünstigt. Sprechen Sie mit dem Handwerksbetrieb schon vor der Rechnungstellung über die erforderliche Aufteilung der Rechnung. Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.

Privatleute sind dazu verpflichtet Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Kontoauszug bzw. Nachweis der Überweisung auf das Konto des Handwerkers vorzulegen. Von der Begünstigung ausgeschlossen ist die Errichtung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Gartentores ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Gartentor. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Beispiel: Von 1000 Euro Lohnkosten in der Handwerkerrechnung erhalten Sie 200 Euro vom Finanzamt über die Steuererklärung zurück.