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Anerkannte handwerkliche Tätigkeiten:

Absetzbare Tätigkeiten

* Arbeiten an Innen- und Außenwänden
* Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
* Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
* Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
* Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
* Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
* Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken
* Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
* Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
* Modernisierung des Badezimmers,
* Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
* Maßnahmen der Gartengestaltung,
* Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
* Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen